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Hausordnung für die Wiener Staatsoper

gültig ab 15. Februar 2015

Die Hausordnung regelt die Bedingungen, die bei einem Aufenthalt in der Wiener Staatsoper sowie in allen sonstigen von der Wiener Staatsoper GmbH betriebenen Spiel-, Probe- und Betriebsstätten (im folgenden „Staatsoper“ genannt) von Besucher/inne/n, Mitarbeiter/inne/n, Lieferant/inn/en und sonstigen Personen, die sich in der Staatsoper aufhalten, eingehalten werden müssen. Mit Betreten der Staatsoper bzw. mit dem Erwerb und/oder Besitz einer Eintrittskarte anerkennt jede Person die Hausordnung für die Wiener Staatsoper.

I. Betreten der Staatsoper

Das Betreten der Staatsoper ist ausschließlich in den nachstehenden Fällen gestattet: 

1. Erwerb von Karten während der dafür vorgesehenen Zeiten an den Verkaufsstellen;

2. Besuch von Veranstaltungen mit gültiger Eintrittskarte;

3. Besuch im Rahmen von organisierten Führungen, wobei den Anordnungen des Führungspersonals unbedingt Folge zu leisten ist;

4. Wahrnehmung behördlicher Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Wirkungsbereiches (Behördenvertreter/innen) bzw. Polizei in Uniform nach Vorweisen der Dienstmarke.

5. Das Betreten der Staatsoper (mit Ausnahme der Absätze 1 bis 4) ist für alle Personen prinzipiell nur mit einer gültigen Chipkarte (Dauerkarte bzw. temporäre Besucher/innen/karte) zulässig.

6. Zur Bühne einschließlich ihrer Nebenräume und Magazine sowie zu den Künstlergarderoben ist der Zutritt nur den dort beschäftigten Personen erlaubt. Der Aufenthalt auf der Bühne ist nur solange gestattet, als die Anwesenheit notwendig ist. Der Zutritt von betriebsfremden Personen zu diesen Räumlichkeiten ist nur in Begleitung eines/einer zuständigen Mitarbeiter/s/in der Staatsoper zulässig.

7. Personen, gegen die ein Hausverbot ausgesprochen wurde, sind nicht berechtigt, die Staatsoper zu betreten. Ebenso kann offensichtlich Betrunkenen oder sonst unter dem Einfluss von Suchtmitteln stehenden Personen sowie Personen, die durch ihr Verhalten oder andere Umstände den Betrieb oder die Veranstaltung unzumutbar beeinträchtigen könnten, der Zutritt zur Staatsoper trotz gültiger Eintritts- oder Chipkarte verwehrt bzw. können diese der Staatsoper verwiesen werden.

II. Allgemeines

1. Das Anbahnen von Verkaufsverhandlungen wie auch das Feilbieten und der Verkauf von Eintrittskarten im Bereich, insbesondere aber in den Räumlichkeiten der Staatsoper durch andere als von der Staatsoper ermächtigte Personen (private oder gewerbliche Kartenverkäufer) ist untersagt. 

2. Die Verwendung von Eintrittskarten bei Gewinnspielen, Verlosungen, Tombolas, etc. ist ohne vorherige ausdrückliche, schriftliche Zustimmung der Wiener Staatsoper GmbH nicht gestattet.

3. Die Mitnahme von Gegenständen, die eine Gefährdung von Personen oder Sachen darstellen können, ist nicht gestattet.

4. Die Mitnahme von Tieren ist nicht gestattet, ausgenommen hievon ist die Mitnahme von Blindenführ- und Partnerhunden (mit Ausweis). Blindenführhunde haben ein entsprechendes Führgestell, Partnerhunde eine Leine und einen Maulkorb zu tragen. Betritt eine Person mit einem Blindenführ- oder Partnerhund die Staatsoper, informiert der Publikumsdienst den Revisionsdienst sowie die behördlichen Überwachungsorgane.

5. Die regelmäßige Reinigung der Staatsoper erfolgt jeweils spätestens zwei Stunden vor Veranstaltungsbeginn.

6. Verkehrswege, Ein- und Ausgänge sowie die Notausgänge der Staatsoper sind während der Veranstaltungen von Lagerungen und Verstellungen frei zu halten und müssen gefahrlos begehbar sein. Sämtliche Ein- und Ausgangstüren sind ab Einlass der Besucher/innen bis unmittelbar nach Verlassen des/der letzten Besucher/s/in unversperrt zu halten. 

7. Den von den behördlichen Überwachungsorganen, der Betriebsfeuerwehr, dem Publikumsdienst, dem Revisionsdienst und den Mitarbeiter/inne/n der Staatsoper in Ausübung ihres Dienstes getroffenen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten. 

8. Das Rauchen und Anzünden von Tabakwaren und dgl. (inkl. e-Zigaretten) sowie das Hantieren mit offenem Feuer ist strengstens verboten, soweit es nicht in einzelnen Bereichen gestattet ist. Alle Personen sind zur Einhaltung des bestehenden Rauchverbots verpflichtet. Die Kosten eines Feuerwehr-Fehlalarms trägt zur Gänze der/die Verursacher/in. 

9. Speisen und Getränke dürfen nur in den dafür vorgesehenen Räumen konsumiert und keinesfalls in den Zuschauerbereich mitgenommen werden. Ess- und Trinkgeschirre, insbesondere Flaschen und Gläser, dürfen nur auf den hiefür vorgesehenen Tischen abgestellt werden.

10. Der Einlass von Kindern und Jugendlichen bei Veranstaltungen ist nur entsprechend den einschlägigen Kinder- und Jugendschutzbestimmungen gestattet.

11. Die Anwesenheit im Zuschauerraum bei Proben ist nur unmittelbar den bei der Produktion Mitwirkenden sowie Behördenvertreter/inne/n gestattet. Anderen Personen ist das Betreten des Zuschauerraums strengstens untersagt. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind öffentliche Generalproben sowie die Anwesenheit mit Sondergenehmigung der Direktion.

12. Der Besuch der Kantine ist ausschließlich Personen, die eine Chipkarte bzw. eine Kantinenberechtigungskarte der Staatsoper besitzen, sowie Behördenvertreter/inne/n gestattet. 

13. Die Staatsoper übernimmt keine Haftung für persönliche Gegenstände, ausgenommen hievon sind die gemäß Artikel IV. Absatz 5 in den Garderoben hinterlegten Gegenstände.

III. Verhalten im Brand- oder Gefahrenfall

1. Brennbare Flüssigkeiten sowie feuergefährliche Gegenstände dürfen in der Staatsoper weder verwahrt noch verwendet werden. Ausnahmen sind nur entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bzw. den behördlichen Inszenierungsbewilligungen möglich.

2. Bei Brandverdacht ist der Publikumsdienst bzw. die Betriebsfeuerwehr unverzüglich unter +431-51444-2415 zu alarmieren. Bemerkt eine Person einen Brand oder erlangt von einem solchen Kenntnis, so ist der Druckknopfmelder sofort zu betätigen.

3. Im Falle eines Brandes oder einer sonstigen Gefährdung der Sicherheit von Menschen oder Eigentum ist die Staatsoper rasch und ohne Behinderung anderer auf den gekennzeichneten Fluchtwegen zu verlassen. Ausgenommen sind jene Personen, die für Rettungsmaßnahmen eingeteilt sind. Ist der Weg nach draußen versperrt, haben sich alle Personen auf die Balkone oder Terrassen der Staatsoper zu begeben. Gehbehinderte Personen im Balkon- und Galeriebereich sowie Rollstuhlfahrer/innen im Galeriebereich werden durch den Publikumsdienst auf die Terrasse geführt und evakuiert. Ist eine Person abgeschnitten und kann keinen Rettungspunkt erreichen, hat sie über die Telefonzentrale (+431-51444-9) Kontakt zu den Rettungsmannschaften aufzunehmen. Aufzüge dürfen nicht verwendet werden. Den Anordnungen der zuständigen Mitarbeiter/innen der Staatsoper sowie der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist unverzüglich Folge zu leisten. Der/Die Einsatzleiter/in der Feuerwehr, der/die Technische Aufsichtsbeamt/e/in und der/die Konzeptsbeamt/e/in haben die Befehlsgewalt über alle zu setzenden Maßnahmen. Alle Personen haben sich nach einer Evakuierung in den überdachten Bereich der Mahlerstrasse zu begeben, in dem von den zuständigen Mitarbeiter/inne/n der Staatsoper alle weiteren Maßnahmen organisiert werden und vom Rettungsdienst eine Erste-Hilfe-Versorgung eingerichtet wird.

IV. Verhalten im Zusammenhang mit Veranstaltungen

1. Die Staatsoper wird nach Freigabe durch die Überwachungsorgane für die Besucher/innen geöffnet. Zu diesem Zeitpunkt müssen die Räume ausreichend beleuchtet und die Notbeleuchtung eingeschaltet sein. Die Beleuchtung - einschließlich der Not- und Zusatzbeleuchtung - wird erst abgeschaltet, wenn die Zuschauer/innen und Mitarbeiter/innen die Staatsoper verlassen haben. 

2. Der Zutritt zum Zuschauerraum und zu den für das Publikum bestimmten Nebenräumen ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte gestattet, die den Mitarbeiter/inne/n der Staatsoper sowie dem Publikumsdienst unaufgefordert vorzuweisen ist.

3. Personen, die nicht dem Anlass entsprechend gekleidet sind, kann der Zutritt durch den Publikums- bzw. Revisionsdienst trotz gültiger Eintrittskarte verwehrt werden.

4. Überkleider (sofern sie nicht während der gesamten Veranstaltungsdauer anbehalten werden), Kinderwägen, Rucksäcke, Taschen, Koffer, größere Gepäckstücke, sperrige Gegenstände, Musikinstrumente sowie Schirme, Stöcke (mit Ausnahme von Gehbehelfen), Fotoapparate, Geräte für Bild- und/oder Tonaufnahmen und ähnliches dürfen nicht in den Zuschauerraum mitgenommen werden, sondern sind in den den Platzgruppen entsprechenden Garderoben abzugeben und dürfen erst nach dem Ende der Veranstaltung bzw. vor Verlassen der Staatsoper abgeholt werden. Es ist untersagt, oben genannte Gegenstände in den Zuschauerraum mitzunehmen.

5. Die Garderoben sind während der Anwesenheit von Besucher/inne/n ständig besetzt. Die in den Platzgruppen vom Garderobenpersonal zur ordnungsgemäßen Verwahrung übernommenen wie auch die in den Logen verwahrten Garderobenstücke sind im Rahmen einer Garderoben-Versicherung versichert. Bei jeder Garderobenannahme wird pro Person ein Garderobenschein entsprechend der Anzahl der in Verwahrung genommenen Garderobenstücke ausgehändigt. Die Garderobenscheine sind nicht übertragbar. Der Versicherungsschutz beginnt mit Übergabe an das zuständige Garderobenpersonal und endet mit der Aushändigung an den/die Hinterleger/in. Als Garderobenstücke gelten alle Gegenstände, deren Verwahrung in Garderoben üblich ist, wie Kleidungsstücke, Schirme, Taschen und Koffer, andere Gepäckstücke, Musikinstrumente und ähnliches sowie auch Foto-, Film- und Videoapparate. Nicht versichert sind die in den Garderobenstücken befindlichen Gegenstände, ferner Geld und Wertsachen sowie Folgeschäden. Beanstandungen und allfällige Ansprüche bezüglich der verwahrten Gegenstände haben sofort bei Aushändigung der verwahrten Gegenstände zu erfolgen. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Garderoben-Versicherung liegen beim Oberbilleteur zur Einsichtnahme auf. 

6. Die Organe der öffentlichen Sicherheit, der Publikums- und Revisionsdienst sind berechtigt, Personen-Kontrollen und Durchsuchungen von mitgeführten Taschen, Koffern und ähnlichem durchzuführen.

7. Plätze dürfen nur nach Maßgabe der Berechtigung durch die Eintrittskarte bzw. entsprechend der Zuweisung des Publikumsdienstes und/oder der Mitarbeiter/innen der Staatsoper eingenommen werden. Stehplätze sind ausschließlich in den eigens hierfür bestimmten Bereichen zulässig. Ein unberechtigter Platzwechsel ist untersagt, und bei Wechsel auf einen (besseren) Sitzplatz kann der Unterschiedsbetrag zum Preis der Steh- oder Sitzplatzkarte eingehoben oder der/die Besucher/in von diesem Platz bzw. bei Weigerung den Platz zu verlassen, auch der Veranstaltung verwiesen werden.

8. Rollstuhlfahrer/innen (und allenfalls ihre Begleitpersonen) können nur im Ausmaß der für diesen Bereich genehmigten Plätze an der Veranstaltung teilnehmen und sind vor Beginn der Veranstaltung über den für sie vorgesehenen Fluchtweg ins Freie in Kenntnis zu setzen. Der für Rollstühle geeignete Aufzug steht während der Veranstaltung zur Verfügung und darf nur in Anwesenheit des/der Aufzugsführer/s/in benützt werden. Die barrierefrei zugänglichen Toiletten (Parkett und Galerie) sind mit dem Euro-Key aufsperrbar.

9. Zuspätkommende Besucher/innen dürfen grundsätzlich nach Beginn der Veranstaltung nicht mehr eingelassen werden. Ein Einlass während der Veranstaltung ist mit Rücksicht auf mitwirkende Künstler/innen und die übrigen Besucher/innen nur in einer Pause zulässig. Das eigenmächtige Betreten des Zuschauerraums stellt eine Verletzung der Hausordnung dar, die einen Verweis aus der Staatoper und in schwerwiegenderen Fällen ein Hausverbot nach sich ziehen kann. 

10. In der Staatsoper ist jedes den Betriebsablauf, insbesondere eine Veranstaltung oder Probe, störende Verhalten zu unterlassen.

11. Mobiltelefone sind während der Veranstaltung aus- bzw. lautlos zu schalten. Jede Verwendung von Mobiltelefonen und anderen mobilen, elektronischen Geräten (Tablet-Computer, Laptops, Videokameras, Gameboys, etc.), durch die mitwirkende Künstler/innen und/oder andere Besucher/innen auf Grund von Geräuschen, (Licht-)Schein oder dergleichen gestört werden können, ist betriebsfremden Personen während der Veranstaltung untersagt.

12. Die im Zuschauerbereich angebrachten Monitore für das Untertitelungssystem sind sorgsam zu verwenden. Etwaige Defekte begründen keinen Anspruch auf Rückerstattung des Kartenpreises (auch nicht teilweise). Es wird gebeten, allfällige Defekte dem Publikumsdienst zu melden.

13. Ist während einer Veranstaltung ärztliche Hilfe notwendig, so ist der Publikumsdienst umgehend zu informieren, der sodann den/die diensthabende/n Arzt/Ärztin sowie den/die zuständigen Vertreter/in der Direktion und den Revisionsdienst verständigt.

14. Es ist untersagt, Einrichtungsgegenstände der Staatsoper eigenmächtig zu entfernen oder umzustellen. Jede Handhabung bzw. Inbetriebnahme der technischen Einrichtungen, wie u.a. der Beleuchtungseinrichtung und sämtlicher maschineller Anlagen, durch Unbefugte ist verboten. Für Schäden an der Einrichtung, die nicht durch normale Abnutzung entstanden sind, sowie für unbefugte Handhabung bzw. Inbetriebnahme haftet der/die Verursacher/in des Schadens zur Gänze. 

15. Der Publikumsdienst hat bei Streitigkeiten vermittelnd einzuwirken und ist berechtigt, bei Nichtbefolgung ihrer Anordnungen durch die Besucher/innen, Unterstützung des Revisionsdiensts, der Betriebsfeuerwehr sowie behördlicher Organe in Anspruch zu nehmen. Beschwerden der Besucher/innen über den äußeren Veranstaltungsbetrieb, wahrgenommene Gebrechen und Schäden sind dem Publikumsdienst zur Kenntnis zu bringen, der hierüber den Revisionsdienst informiert.

16. Fundgegenstände sind beim Publikumsdienst abzugeben, der auch unbeaufsichtigte Gegenstände sicherzustellen hat. Fundgegenstände werden bis zum Ende der Veranstaltung vom Oberbilleteur verwahrt und nach Ende der Veranstaltung für einen Zeitraum von sechs Monaten von der Betriebsfeuerwehr aufbewahrt. Innerhalb dieses Zeitraums nicht behobene Fundgegenstände werden dem Fundservice des Magistratischen Bezirksamtes der Stadt Wien übergeben. Ausweise, Schlüssel, Geld, Kreditkarten und dgl. werden bereits an dem auf den Fund folgenden Tag dem Magistratischen Bezirksamt der Stadt Wien übergeben.

V. Rücknahme von bzw. Ersatzleistung für erworbene Karten und Ausfall oder Änderung von Veranstaltungen der Wiener Staatsoper

1. Eine Rücknahme oder ein Umtausch erworbener Karten ist (mit Ausnahme der Absätze 2 und 5) nicht möglich. Ein Ersatz für (z.B. bei Zutrittsverwehrung) nicht oder (z.B. durch Zuspätkommen) nur teilweise in Anspruch genommene Karten oder für wie auch immer abhanden gekommene Karten kann nicht geleistet werden.

2. Wird anstelle des Werkes, dessen Titel auf der Eintrittskarte aufgedruckt ist, ein anderes Werk gespielt, so werden bereits erworbene Eintrittskarten (ausgenommen Karten zu ermäßigten Preisen wie auch Abonnementkarten) von der Staatsoper gegen Vergütung des regulären Kartenpreises zurückgenommen. Die Rückgabemöglichkeit besteht ab Bekanntgabe der Änderung bis Ablauf des dritten Tages nach dem Veranstaltungstag an den Tageskassen der Bundestheater, bzw. am Veranstaltungstag an der Abendkassa der Staatsoper, wobei ausschließlich Karten mit unversehrtem Abriss zurückgenommen werden. Werden bereits reservierte und bezahlte Karten infolge einer derartigen Veranstaltungsänderung nicht behoben, so wird der bezahlte Betrag dem/der Besteller/in auf ein von diesem/dieser schriftlich bekanntzugebendes Konto überwiesen.

3. Rollenumbesetzungen sind in keinem Fall Grund für eine Rücknahme von Karten bzw. Rückerstattung des Kartenpreises. Ankündigungen der Besetzung gelten nicht als Geschäftsgrundlage des Kartenerwerbes. Änderungen der Besetzung bleiben somit ausdrücklich vorbehalten.  

4. Die Staatsoper behält sich weiters ausdrücklich vor, den Veranstaltungsbeginn - auch kurzfristig - auf einen anderen Zeitpunkt zu verschieben. Es obliegt den Besucher/inne/n, sich am Veranstaltungstag über allfällige Änderungen z.B. über www.wiener-staatsoper.at, Tel.: +431-51444-0 oder aktuelle Tageszeitungen zu informieren. 

5. Bei Abbruch einer Veranstaltung wird eine Ersatzveranstaltung angeboten, oder falls dies aus spielplantechnischen Gründen nicht möglich ist, der Eintrittspreis nur dann rückerstattet, wenn zum Zeitpunkt des Abbruchs weniger als die Hälfte der Aufführung gespielt ist.

6. Sonstige Ansprüche des/der Besteller/s/in bzw. des/der Besucher/s/in, aus welchem Rechtsgrund auch immer, sind in sämtlichen in Artikel V. genannten Fällen jedenfalls ausgeschlossen; insbesondere werden Aufwendungen des/der Besteller/s/in bzw. des/der Besucher/s/in im Zusammenhang mit dem Veranstaltungsbesuch (wie etwa Reise- und Aufenthaltskosten) nicht ersetzt.

VI. Aufnahmen

1. Das Fotografieren während der Veranstaltung ist ausnahmslos untersagt. Das Fotografieren vor und nach der Veranstaltung sowie in den Pausen für private Zwecke ist zulässig; alle darüber hinausgehenden Verwertungen bedürfen einer gesonderten Genehmigung der Staatsoper. Die Herstellung von Ton-, Bild- und/oder Bildtonaufnahmen aller Art ist ohne gesonderte Genehmigung der Staatsoper vor, während und nach der Veranstaltung sowie in den Pausen ausnahmslos untersagt. Der Aufbau von Stativscheinwerfern und -kameras ist nur mit entsprechender behördlicher Bewilligung gestattet. Bei Zuwiderhandeln ist der Revisionsdienst berechtigt, Kameras, Videokameras, Tonbandgeräte oder sonstige Geräte bis zum Ende der Veranstaltung einzuziehen. Angefertigte Ton-, Bild- und/oder Bildtonträger und dergleichen werden sichergestellt und durch die zuständigen Mitarbeiter/innen der Staatsoper auf Kosten des/der Filmenden bzw. des/der Aufnehmenden gelöscht. Darüber hinaus kann der/die Besucher/in vom Revisionsdienst der Veranstaltung verwiesen und bei weiterem Zuwiderhandeln ein Hausverbot ausgesprochen werden. 

2. Bei Bild-, Ton- und Fotoaufnahmen (Fernsehen, Hörfunk, Internet, Film, Printmedien, etc.) erklärt sich der/die Besucher/in damit einverstanden, dass die von ihm/ihr während oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung bzw. sämtliche in der Staatsoper von ihm/ihr gemachten Aufnahmen ohne Vergütung sowie ohne zeitliche, räumliche und zahlenmäßige Einschränkung in jedem derzeit bekannten und zukünftig entwickelten technischen Verfahren im Rahmen der üblichen Verwertung verwendet werden dürfen.

VII. Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung

Besucher/innen, die eine Veranstaltung oder andere Besucher/innen stören bzw. Mitarbeiter/innen der Staatsoper, den Revisionsdienst bzw. Publikumsdienst belästigen, können aus dem Zuschauerraum bzw. der Staatsoper verwiesen werden. Sofern die Bemühungen des Publikumsdienstes, des Revisionsdienstes und der Betriebsfeuerwehr erfolglos bleiben, können sich diese an die Betriebsfeuerwehr, den/die sicherheitspolizeiliche/n Aufsichtsbeamt/en/in und die ihm/ihr beigegebenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wenden und deren Unterstützung bei der Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebsablaufes, bzw. des Ablaufes einer Veranstaltung in Anspruch nehmen, wie etwa bei der Durchsetzung eines Hausverbotes. Sie sind insbesondere berechtigt, Ruhestörer/innen aus der Staatsoper zu entfernen. 

VIII. Vorgehen bei Verstößen und Folgen der Nichteinhaltung der Hausordnung

1. Den der Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung und dem ordnungsgemäßen Betriebs- bzw. Veranstaltungsablauf dienenden Anordnungen der Mitarbeiter/innen der Staatsoper und der diensthabenden Aufsichtsbeamt/inn/en zum Zweck der Einhaltung der Hausordnung ist Folge zu leisten. Bei Verstößen gegen diese Anordnungen ist der Revisionsdienst berechtigt, die Ausweisleistung zu verlangen, sowie bei groben Verstößen die Person von der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen und aus der Staatsoper zu verweisen, bzw. ein Hausverbot auszusprechen. Besucher/innen, welche bereits vorangegangene Veranstaltungen gestört, andere Besucher/innen belästigt oder die Hausordnung nicht eingehalten haben, kann der Zutritt zur Veranstaltung trotz gültiger Eintrittskarte verweigert bzw. auch der Erwerb von Karten für bestimmte Zeit oder in schwerwiegenden Fällen auf Dauer untersagt werden. Personen, gegen die ein Hausverbot besteht, sind ebenfalls aus der Staatsoper zu verweisen. In keinem dieser Fälle wird der Kaufpreis der Karte rückerstattet (auch nicht teilweise). Insbesondere werden auch keine Aufwendungen des/der Besteller/s/in bzw. des/der Besucher/s/in im Zusammenhang mit dem Veranstaltungsbesuch (wie etwa Reise- und Aufenthaltskosten) ersetzt. 

2. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen der genehmigten Hausordnung unterliegt den Strafbestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes und kann den Ausschluss von der Teilnahme an der Veranstaltung und die Verweisung aus der Staatsoper, ein Hausverbot, eine Verwaltungsstrafe, eine strafgerichtliche Verfolgung sowie bei unbefugten Bild-, Ton- und/oder Bildtonaufnahmen von Darbietungen zivilrechtliche Ansprüche und die gerichtliche Durchsetzung der Abnahme des Bild-, Ton- und/oder Bildtonmaterials nach sich ziehen.

Genehmigt von der Magistratsabteilung 36 zur Zahl MA36-85219-2015 gemäß § 35 des Wiener Veranstaltungsstättengesetzes.

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